Um das Ganze noch etwas anspruchsvoller zu gestalten, könnten wir eine Gesandtschaft zusammenstellen. Dazu bräuchten wir zb:
- einen Boten (mit etwas besserer aber nicht übermäßig anfälliger Kleidung, etwa im Stil von Geoffreys bestickte Tunika)
- eine Eskorte (leicht bewaffnete Männer)
- einen Wegführer
- Dienstleute, Geistliche oder Träger.
- oder: ein zu überführender Gefangener
Wenn Interesse besteht, zB eine Ware zu transportieren, kann ich da was organisieren. Ich bitte nur um Vorschläge.
Etwas Hintergrundwissen:
Zitat:Für den Gesandten finden sich im MA verschiedene lat. Ausdrücke, von denen 'nuncius' alles in allem der gängigste ist; dazu gehört 'mittere', 'ire in nuncium' - auf Gesandtschaftsreise schicken, gehen. Von früh an weit verbreitet war auch 'ambasiator', 'ambaxiator'. Erwähnt sei ferner das nicht auf Geistl. und geistl. Absender beschränkte Wort 'legatus'. Unbeschadet des bes. Sinngehalts, der vom Wort selbst her dem 'procurator' und dem 'orator' als Gesandter zukommt, dürfen gegenüber dem nuncius die anderen Bezeichnungen nicht generell im Sinn einer höheren Rangstufe verstanden werden, wie denn auch nuncius wie andere Gesandtenbezeichnungen um das Wort 'solem(p)nis' ergänzt wurde, wenn der Rang des Gesandten, die Bedeutung der Sache oder der Rang des Adressaten das erfordern mochten. Häufig werden in einer Kredenz bzw. Vollmacht mehrere dieser - keineswegs immer fest abgegrenzten - Termini aneinandergereiht.
Sehr oft setzte sich eine Gesandtschaft aus einem oder aus mehreren Mitgliedern eines Dom- oder Stiftskapitels sowie aus einem oder mehreren Rittern zusammen. Einem großen Auftrag - dem diplomat. schon vorbereiteten Abschluß eines Ehebündnisses zweier Kg.shäuser z. B. - konnte eine ranghohe G.schaft mit bfl./gfl. Spitze entsprechen. Aber längst nicht jede Gesandtschaft repräsentierte Klerus und Adel, d. h. auch beide Teile eines kgl./fsl. Rates; der Gesandtenauftrag erging öfters an zwei Ritter, auch an einen allein, oder an drei. Gemeinsam ist gerade den häufiger begegnenden Gesandten, daß sie dem absendenden Herrscher nahestanden und als consiliarii, familiares, milites regis seinem »weiteren« Rat oder seinem Hofgefolge zugehörten. Manche ad-hoc-Gesandte aus diesem Kreis haben über Jahrzehnte hinweg einen großen Teil ihrer Laufbahn auf Dienstreisen im Ausland verbracht; darüber hinaus waren sie in jenen Fällen auch zu Hause diplomat. tätig, in denen sie mit anderen zu Einzelverhandlungen mit fremden Gesandten bestimmt wurden. Oft genügte es dem Adressaten, den fremden Gesandten selbst seine Antwort mitzugeben, oder er gab ihnen für ihre Rückreise einen eigenen Gesandten bei. Aus Gründen der Unauffälligkeit oder der Aufwandsersparnis genügte als Gesandter mitunter ein einfacher Predigermönch. Auf Laienseite mußte ein Gesandter nicht mindestens ein Ritter sein, sondern war nicht selten ein armiger, scutifer (écuyer, esquire), d. h. niedriger im Rang und im Tagegeld. Ab und zu sind auch Herolde mit Bitten und Mitteilungen an fremde Herrscher betraut worden.
Zitat:Nach der Form unterscheidet man schriftl. und lebendiges Geleit. Das schriftl., auch Taschengeleit, bestand in einem mitzuführenden Schutzbrief. Das personale Geleit konnte von einem einzelnen Geleitknecht oder -reiter und von ganzen Geleitmannschaften wahrgenommen werden. Der Personenkreis, der zur Annahme des Geleits verpflichtet war, bringt eine weitere Einteilung. Vorma. ist das freie Geleit für Gesandte und Unterhändler, für Angeklagte und Zeugen vor Gericht. Für bes. schutzbedürftig galten im MA Pilger und Minderheiten wie Juden und Zigeuner. Anspruch auf ein Ehrengeleit hatten durchreisende Fürsten sowie fremde militär. Abteilungen. Das Heeresgeleit hatte jedoch zusätzl. die Aufgabe, das eigene Land vor Übergriffen zu schützen. Das Malefikantengeleit brachte Straftäter bzw. Verurteilte zum Gefängnis bzw. zur Richtstätte. Im Kaufmannsgeleit verband sich der Schutz kostbarer Vermögenswerte mit dem Bemühen, die Waren für fiskal. Einnahmen auch vor die richtigen Zollstätten zu bringen. Der Geleitherr war für Schäden aus Überfällen in seinem Gebiet haftbar. Das an öffentl. Straßen und schiffbare Flüsse gebundene Zoll- oder auch Messegeleit wurde ganz überwiegend durch größere, den Kaufmannszügen beigegebene Schutzmannschaften ausgeübt.
(Auszüge aus dem LexMA)