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Waffenrecht (Gelesen: 6505 mal)
Michaelis,Kurier der Königin
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Waffenrecht
20.08.08 um 14:19:26
 
Ich weiß nicht,ob schonmal drüber diskutiert wurde,hab nichts gefunden.
Ich weiß auch nicht obs hier richtig ist.
Nach der letzten Novellierung des Waffenrechts ist es ja verboten Anscheinswaffen,
also Gegenstände,die den Anschein erwecken,eine Waffe zu sein,zu führen.
Das würde doch genau auf unsere Theaterrequisiten zutreffen.
Wäre dann,rein rechtlich gesehen,Training nur noch auf abgesperrtem Areal möglich?
Und darf ich mein Übungsschwert nur noch in eine Decke gehüllt,heimlich zum Auto tragen?
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Skelmir
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Re: Waffenrecht
Antwort #1 - 21.08.08 um 10:27:42
 
Wenn ich das Waffenrecht richtig verstehe ( bin ja kein Jurist) dann gilt das mit den Anscheinswaffen nur für diese täuschend echt wirkenden Softair und ähnliche Waffen. 
Desweiteren ist es ja erlaubt weiterhin brauchtumsbezogene Waffen zu tragen. Dann stellt sich noch die Frage ob ein stumpfes Schaukampfschwert auch wirklich eine Waffe ist, ich denke da eher an sowas wie nen scharfen Sax.

Letzlich gilt dann aber immer noch...wo kein Kläger, da kein Richter. Ich persönlich würde mich nicht davon abhalten lassen in öffentlichen Arealen zu trainieren. Wenn es jemanden stört, wird er sich schon melden und einen nicht gleich ins Gefängnis werfen.  Smiley
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Re: Waffenrecht
Antwort #2 - 21.08.08 um 16:30:17
 
Skelmir schrieb am 21.08.08 um 10:27:42:
dann gilt das mit den Anscheinswaffen nur für diese täuschend echt wirkenden Softair und ähnliche Waffen. 


Wie z.B.täuschend echt aussehende Schaukampfschwerter?
Hab endlich mal den Gesetzestext gefunden.
Wie nicht anders zu erwarten,wurde auch dieses Gesetz nicht so formuliert,dass der Bürger
den Inhalt eindeutig verstehen würde:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970 (4592) (2003, 1957)), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426)

(1)    Es ist verboten

    1. Anscheinswaffen,

    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer           mit einer Klingenlänge über 12 cm


          zu führen.

(2)
     1  Absatz 1 gilt nicht

    1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,


    2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis

    3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes                        vorliegt.



    2Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.



(3)    Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


Skelmir schrieb am 21.08.08 um 10:27:42:
Desweiteren ist es ja erlaubt weiterhin brauchtumsbezogene Waffen zu tragen.


Wenn es sich tatsächlich um eine Waffe handelt,brauchtest du schon immer eine Sondergenehmigung dafür.Schaukampfschwerter sind keine Waffen.
Ist ein Schlagstock eine Hiebwaffe?

Skelmir schrieb am 21.08.08 um 10:27:42:
Wenn es jemanden stört,


Wird er sich nicht bei dir melden,sondern gleich die Polizei heißmachen.
Die das Gesetz natürlich auch nicht besser versteht.
Gibts es schon eine Verwaltungsvorschrift dafür?
Wo steht,was unter einer Anscheinswaffe zu verstehen ist?

Brauchtumspflege und Sport,ja ja.
Wir haben schon Radfahrer flüchten sehen.
Das war zwar lustig,könnte aber problematisch werden.





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Re: Waffenrecht
Antwort #3 - 21.08.08 um 16:49:48
 
Hab doch noch was gefunden:

Anlage 1 Nr. 1.6  WaffG

1.6 Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

Hoffentlich ist das auch die neueste Fassung.
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Re: Waffenrecht
Antwort #4 - 21.08.08 um 17:07:12
 
Michaelis,Kurier der Königin schrieb am 21.08.08 um 16:49:48:
Hab doch noch was gefunden:

Anlage 1 Nr. 1.6  WaffG

1.6 Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

Hoffentlich ist das auch die neueste Fassung.



Genau das meinte ich mit den täuschend echt aussehenden Anscheinswaffen.


Wenn ich den Gesetztestext richtig verstehe, geht es hier nur um Schusswaffen im eigentlichen Sinne. Schaukampfschwerter fallen meiner Meinung nach nicht darunter egal wir täuschend echt sie aussehen.
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Re: Waffenrecht
Antwort #5 - 21.08.08 um 18:17:06
 
Gott zum Gruße,

ich denke, wenn das Ganze im Zusammenhang mit einer Veranstaltung stattfindet und man ersichtlich "dazugehört", z.B. durch Gewandung, dann wird wohl mittlerweile niemand mehr Probleme machen. Vor einiger Zeit, so habe ich es erzählt bekommen, wurde bei verschiedenen Veranstaltungen der Zugang verwehrt wg. Tragen eines Schau- oder auch Deko-Schwertes (Hiller-Markt u.ä.), aber die Aufregung hat sich ja anscheinend gelegt.
Wie wir bei einem Training in Ratingen ja in eigener Person erlebt haben, kommt es sicher auch immer darauf an, wie man auftritt. Dort hatten wir seinerzeit ja eine Begegnung mit berittener Polizei, diese haben uns bei einer Pause gefragt, was wir da treiben, haben sich Schwerter zeigen lassen und wollten dann natürlich noch ein wenig zusehen. Wären wir in Tarnuniform mit Schreckschuss- oder Softairwaffen durchs Unterholz geschlichen, hätten die netten Beamten sich bestimmt nicht so nett verhalten  Zwinkernd .

Bei uns in der Burg www.Burgvest.de kommen Manche Mittwochs zum Training zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, diese packen ihre Schwerter natürlich in Decken oder Ähnliches, schon allein, damit nicht evtl. der Busfahrer nervös wird.

Meiner Meinung nach wissen die Beamten auf der Straße selbst nicht so genau, wie das Gesetz gemeint ist, aber da sind sie ja nicht allein.... Augenrollen . Aber durch die ganze Sache haben sie jetzt wenigstens eine Handhabe, irgendwelchen durchgeknallten Paramillitärs ihr "Waffenarsenal" wegzunehmen, wenn die sich in der Öffentlichkeit austoben wollen.

Allerdings denke ich heute noch gerne zurück an die Zeiten, als wir als 8-10-jährige mit täuschend echten "Wummen" durch den Wald gerannt sind und Räuber-und-Gendarm gespielt haben, dieses ist heute ja eigentlich nicht mehr möglich.... Schockiert/Erstaunt

Bis dann,
Krischan
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Re: Waffenrecht
Antwort #6 - 21.08.08 um 21:40:27
 
Skelmir schrieb am 21.08.08 um 17:07:12:
Schaukampfschwerter fallen meiner Meinung nach nicht darunter egal wir täuschend echt sie aussehen.


Jep.Aber was heißt das denn:
"bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden"

Meinen die herkömmliche Munition?

Paintballspiele waren doch auf öffentlichen Geländen eh nicht zugelassen.
Und wer mit einer scharfen Waffe auf einen Markt gehen will,braucht die Genehmigung,
des dort zuständigen Ordnungsamtes.
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Re: Waffenrecht
Antwort #7 - 21.08.08 um 22:23:11
 
"bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden"

damit sind Waffen gemeint, bei denen keine Treibladung zum Einsatz kommt, die die Energie aus dem Verbrennen des Schwarz- oder Schiesspulvers bezieht, also Luft- CO2- oder Softairwaffen.


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