Tja manchmal bin ich selbst überrascht wie schnell das Orakel informationen liefert :
Aus einem Schweizer Forum
http://www.lalegion.ch/forum/viewtopic.php?p=27230&sid=a0bb7fccbfb3e314330cf291a...Erstaunliches zur Armbrust!
In der jüngsten Vergangenheit wurden wir häufiger mit Anfragen bezüglich der Stellung der Armbrust im neuen Waffengesetz (WaffG) konfrontiert. Hierbei war insbesondere die Nutzung der Armbrust für das Training von Jugendlichen unter 12 Jahren Thema. Einige Polizeibehörden hatten das neue Gesetz vorschnell interpretiert und den Vereinen mitgeteilt, dass ein Schießen mit der Armbrust von Jugendlichen unter 12 Jahren nicht mehr möglich sei; da hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorgeschrieben ist.
Dass dem nicht so ist wird bei ausführlicher Lektüre des WaffG als auch der dazugehörigen Anlagen klar. DSB Vizepräsident und Waffenrechtsexperte Jürgen Kohlheim hat zu diesem Thema in einem Aufsatz in der Deutschen Schützenzeitung Stellung bezogen (DSZ 05/2006 S. 16f).
Wer den Begriff der Armbrust im WaffG sucht, wird zunächst nicht fündig werden. In § 1 Abs. 2 des WaffG ist von Schusswaffen oder ihnen gleichgestellten Gegenständen die Rede. Für die genauere Definition des Begriffes der Waffe wird auf die Anlage 1 des Gesetzes verwiesen. Hier findet man nun in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2 die Armbrust explizit aufgeführt als Schusswaffen gleichgestellten Gegenstand. Durch diese Aufnahme finden nunmehr alle Reglungen des WaffG auch auf die Armbrust Anwendung; mit Ausnahme derjenigen Regelungen, welche explizit ausgeschlossen sind.
Welche Regelungen sind nun zu beachten und wie sind diese Regelungen zu interpretieren? Nach § 2 WaffG bedarf der Umgang mit einer Waffe oder Munition die in Anlage 2 des WaffG genannt sind, der Erlaubnis. Sieht man nun in Abschnitt 2 der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste) heißt es dort recht kompliziert, dass der Umgang, ausgenommen das Überlassen mit Waffen i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition der Erlaubnis bedarf, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. Die Leser dieser Zeilen werden natürlich sofort von der Lesbarkeit und Einfachheit des neuen Gesetzes begeistert sein.
Nun aber zurück zum Ernst der Sache: Was bedeutet dies für die Armbrust? Da sie einen nach § 1 WaffG Schusswaffen gleichgestellten Gegenstand darstellt bedarf der Umgang mit ihr grundsätzlich eine Erlaubnis, wenn nicht in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 etwas anderes angeführt wird.
Jürgen Kohlheim geht in seinem Aufsatz zunächst auf den Begriff des Umganges mit einer Waffe ein. Nach § 1 Abs. 3 WaffG hat Umgang mit einer Waffe wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instandsetzt oder damit Handel treibt. In Verbindung mit den Definitionen des Abschnittes 2 der Anlage 1 zum WaffG macht er darauf aufmerksam, dass der entscheidende Begriff für den Erwerb und Besitz einer Waffe die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist. Kohlheim weist darauf hin, dass der BGH für das Waffenrecht ausgeführt hat, dass für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt die tatsächliche Möglichkeit bestehen muss, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Die Rechtsprechung und weiterführende Literatur führen dazu aus, dass das Bestehen einer jederzeit zu realisierenden tatsächlichen Herrschaftsmöglichkeit über die Waffe bestehen muss.
Sieht man sich nun die Ausnahmen für die Erlaubnispflicht nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Anlage 2 zum WaffG an, kann man schlussfolgern, dass der Umgang mit der Armbrust in den wichtigen Fällen des Erwerbes, Besitzes, Überlassens, Führens und Mitnehmens erlaubnisfrei ist. Da aber die Armbrust ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand ist, gilt dies nur für Erwachsene ab 18 Jahren (§ 2 Abs. 1 WaffG).
Jugendliche und die Armbrust
Wie man den Ausführungen von Jürgen Kohlheim entnehmen kann, kann man nur dann die tatsächliche Gewalt über eine Armbrust erlangen, wenn man über sie auch nach eigenem Willen verfügen könnte. Dies bedeutet, erhält ein Jugendlicher unter 18 Jahren eine Armbrust zum eigenwilligen Gebrauch ohne Aufsicht, liegt ein deutlicher Verstoß gegen das neue Waffengesetz vor. Ist hingegen die Situation eines ordentliches Trainings unter der Aufsicht einer mindestens 18-jährigen Person gegeben und bestimmt diese Person was und wie mit der Armbrust in der Hand der Jugendlichen geschieht, ist sie also nicht nur Aufsicht sondern auch Trainer, so besitzt der Jugendliche nicht die tatsächliche Gewalt über die Armbrust, sondern ist den Weisungen der Aufsichtsperson unterworfen.
Zwar lässt sich zu diesem Zeitpunkt feststellen, dass Jugendliche keine tatsächliche Gewalt über die Armbrust ausüben. Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Jugendlichen überhaupt mit der Armbrust schießen dürfen.
Je nach Alter wirst du evtl. Probleme mit dem Waffengesetz bekommen. Artikel ist von 2005 also kann sich daran evtentuell noch etwasgeändert haben. Aber auf die schnelle schon mal eine recht ausführliche Antwort.
MfG