Der Text lautet aber weiter:
Es "finden grundsätzlich alle für die Schusswaffen geltenden Regelungen auch auf die Armbrust Anwendung, sofern sie nicht ausgeschlossen sind." im weiteren werden auf Grund mangelndem Durchblick des Gesetzgebers, Schlamperei oder aus welchen Gründen auch immer, Definitionen gebracht, die die Armbrust als solche Ausnahme erkennen lassen.
Und das Entscheidende:
"Schlussfolgerung: Der Umgang mit der Armbrust ist in den wichtigen Fällen des Erwerbs, Besitzes, Überlassens,
Führens und Mitnehmens erlaubnisfrei.
Dies gilt allerdings nur für Erwachsene (ab 18 Jahren)."
sowie:
"Umgang mit einer Waffe hat auch, wer mit ihr schießt (§ 1 Abs. 3). Nach der Legaldefinition in Anlage 1 Abschnitt
2 Nr. 7 schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse
durch einen Lauf verschießt
, Kartuschenmunition
abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische
Munition verschießt.
Der gesetzliche Begriff des "Schießens" deckt sich also nicht mit dem allgemein gebräuchlichen Begriff des
"Schießens"; er ist für das Waffenrecht darauf beschränkt, dass Geschosse durch einen Lauf verschossen werden.
Dies trifft aber auf die Armbrust ohne weiteres nicht zu.
Waffenrechtlich wird mit der Armbrust nicht
geschossen
. Dies mag auf den ersten Blick verwirren, denn wir gehen sprachlich allgemein davon aus, dass mit
der Armbrust geschossen wird; hier ist jedoch die gesetzliche Definition entscheidend, nach der das Schießen
mit der Armbrust nicht unter das Waffengesetz fällt. Mithin hat, wer mit der Armbrust "schießt", insoweit auch
keinen Umgang mit der Armbrust."
Das bedeutet (trotz aller unstrittigen Einwände hinsichtlich der heutigen Gerichte und dass dies Forum primär kein Verkaufsplatz ist - obwohl dies inkonsequent erscheint, da der Verkaufsthread natürlich gerne angeboten und auch genutzt wird...
) die Armbrust ist keine Schußwaffe nach dem Waffengesetz, sondern eine (hinsichtlich des Erwerbs, Besitzes, Überlassens, Führens und Mitnehmens) erlaubnisfreie Waffe (für volljährige Personen), die sogar Kindern unter Aufsicht zur Benutzung übergeben werden darf.
Unabhängig davon sollte dies niemals dazu führen, eine Armbrust als Spielzeug zu verniedlichen. Der Gestzgeber hat eine Grenze ziehen müssen (?) und hat diese nicht sehr klar gezogen - aber es gibt Regelungen.