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Re: große Armbrust (Gelesen: 6248 mal)
Bernhard Roussel d` Alencon
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Re: große Armbrust
03.03.06 um 20:28:56
 
Ja, und leider fällt diese auf jeden Fall unters Waffengesetz, glaube mir, es ist besser wenn der Beitrag gelöscht wird, wenn Du sie verkaufen willst, empfehle ich Dir das Auktionshaus www.eGun.de eine Zweitseite von EBay, auf der Waffen verkauft werden. Dort findest Du dann auch die rechtlichen Grundlagen für den Verkauf!
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Euer Bernhard Roussel d´Alencon ( Karsten Sommer )
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ingo
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sein Zorn zerschlägt die
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Re: große Armbrust
Antwort #1 - 04.03.06 um 07:12:00
 
Auch hier nochmal mein Hinweis auf:
http://www.schuetzenbund.de/pdf/waffenrecht/Armbrust_im_Waffengesetz.pdf

Also ist die Armbrust lt. Waffengesetz kaum gefährlicher als der Langbogen gestellt und somit gibt es keine Einschränkung beim Verkauf (allerdings Volljährigkeit ist von Nöten)
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Gruß, Ingo
 
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Bernhard Roussel d` Alencon
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Re: große Armbrust
Antwort #2 - 04.03.06 um 08:59:17
 
Habe den Artikel gerade mal überflogen! Wenn ich das richtig verstehe, dar man eine Armbrust verkaufen, aber nur mit einer Erlaubnis benutzen. WArum soll ich mir die dann kaufen, wenn ich sie nicht nutzen darf?
In diesem Bereich ist das Gesetz genau so dämlich wie damals die Regelung mit Schusswaffen. Da durfte ich mir einen Bausatz für eine UZI kaufen, aber nur ohne Schlagbolzen und ich durfte den nicht zusammen setzen. Ja aber sicher doch. Einnen Schlosser zum Freund, ein Bier zuviel und ein Abend Langeweile und schon ist der Amokläufer mit Uzi fertig.
Zudem steht da nur etwas vom Verkauf zwischen Verkäufer und Käufer!!! Ich sehe nirgens eine Regelung für eine "Plattform" auf der das Teil verkauft wird. In unserem Fall würde FN mit seinem Forum und damit direkt Oliver eine Plattform zum Verkauf einer Schusswaffe im Rahmen des Waffengesetzes liefern. IST DAS ERLAUBT? Ich weis es nicht, also lass ich es.
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Euer Bernhard Roussel d´Alencon ( Karsten Sommer )
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Ares Hjaldar de Borg
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Re: große Armbrust
Antwort #3 - 04.03.06 um 09:47:23
 
Zitat:
IST DAS ERLAUBT? Ich weis es nicht, also lass ich es.


Stimme zu.

@Mike: Viel Glück für den Verkauf. Smiley
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Werner
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Re: große Armbrust
Antwort #4 - 04.03.06 um 11:51:28
 

Hmh, ich denke das das Licht in die Sache bringt.
Ist ähnlich dem was Ingo einbrachte.




Quelle:

http://www.rheinischer-schuetzenbund.de/08_download/08_ordnungen/05_WaffG_Jugend....


6. Verschiedene Waffenarten

*Behandlung nach dem neuen Waffenrecht*
*Schusswaffen *
"Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung,
zur Signalgebung,
zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel
bestimmt sind und
bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden."
Das bedeutet, dass weiterhin der Bogen nicht unter das *Waffengesetz*
fällt, da bei ihm das
Geschoss nicht durch einen Lauf getrieben wird.

Feuerwaffen

sind alle Waffen, bei denen zum Antrieb des Geschosses heiße Gase
verwendet werden.
Zum Spotschießen sind dies hauptsächlich Klein- und Großkaliberwaffen,
Zimmerstutzen,
Vorderladerwaffen, Flinten und ähnliches.

Armbrust

Die *Armbrust* fällt unter das neue *Waffengesetz*, jedoch nicht unter
den Begriff der
Schusswaffen, sondern sie wird unter "tragbare Gegenstände" (§ 1 Absatz
2, Nummer 2
WaffG nF) gefasst.
Ihr Erwerb ist also ab 18 Jahren frei, Spielzeugarmbrüste mit einer
Energie bis zu 0,08 Joule
sind weiterhin auch unter 18 Jahren frei zu erwerben.
Das Führen einer *Armbrust* ist ab 18 Jahren ohne Erlaubnisschein möglich.


.............................

Und laut Waffg. ist das Führen einer Waffe, wenn ich sie geladen/ und oder zugrissbereit bei mir habe - bezieht sich aber nur auf Schusswaffe, aber eine Armbrust ist ja keine - alles tres bizarr
???

Naja

MfG
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Bernhard Roussel d` Alencon
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Re: große Armbrust
Antwort #5 - 04.03.06 um 12:03:56
 
Wie aus dem Text von Ingo ersichtlich ist eine Armbrust als Schusswaffe zu betrachten, da hier die durch Muskelkraft eingebrachte Energie durch eine Sperrvorrichtung gespeichert wird, und somit zu einem späteren Zeitpunkt damit ein Geschoss verschossen werden kann.

Das ist der Unterschied zu einem Bogen, den kann ich nicht spannen, zur Seite legen uns später schiessen (im gespannten Zustand).
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Euer Bernhard Roussel d´Alencon ( Karsten Sommer )
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ingo
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Re: große Armbrust
Antwort #6 - 06.03.06 um 07:20:44
 
Der Text lautet aber weiter:
Es "finden grundsätzlich alle für die Schusswaffen geltenden Regelungen auch auf die Armbrust Anwendung, sofern sie nicht ausgeschlossen sind." im weiteren werden auf Grund mangelndem Durchblick des Gesetzgebers, Schlamperei oder aus welchen Gründen auch immer, Definitionen gebracht, die die Armbrust als solche Ausnahme erkennen lassen.

Und das Entscheidende:
"Schlussfolgerung: Der Umgang mit der Armbrust ist in den wichtigen Fällen des Erwerbs, Besitzes, Überlassens,
Führens und Mitnehmens erlaubnisfrei.
Dies gilt allerdings nur für Erwachsene (ab 18 Jahren)."

sowie:
"Umgang mit einer Waffe hat auch, wer mit ihr schießt (§ 1 Abs. 3). Nach der Legaldefinition in Anlage 1 Abschnitt
2 Nr. 7 schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse
durch einen Lauf verschießt
, Kartuschenmunition
abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische
Munition verschießt.
Der gesetzliche Begriff des "Schießens" deckt sich also nicht mit dem allgemein gebräuchlichen Begriff des
"Schießens"; er ist für das Waffenrecht darauf beschränkt, dass Geschosse durch einen Lauf verschossen werden.

Dies trifft aber auf die Armbrust ohne weiteres nicht zu.
Waffenrechtlich wird mit der Armbrust nicht
geschossen
. Dies mag auf den ersten Blick verwirren, denn wir gehen sprachlich allgemein davon aus, dass mit
der Armbrust geschossen wird; hier ist jedoch die gesetzliche Definition entscheidend, nach der das Schießen
mit der Armbrust nicht unter das Waffengesetz fällt. Mithin hat, wer mit der Armbrust "schießt", insoweit auch
keinen Umgang mit der Armbrust."

Das bedeutet (trotz aller unstrittigen Einwände hinsichtlich der heutigen Gerichte und dass dies Forum primär kein Verkaufsplatz ist - obwohl dies inkonsequent erscheint, da der Verkaufsthread natürlich gerne angeboten und auch genutzt wird... Zwinkernd ) die Armbrust ist keine Schußwaffe nach dem Waffengesetz, sondern eine (hinsichtlich des Erwerbs, Besitzes, Überlassens, Führens und Mitnehmens) erlaubnisfreie Waffe (für volljährige Personen), die sogar Kindern unter Aufsicht zur Benutzung übergeben werden darf.

Unabhängig davon sollte dies niemals dazu führen, eine Armbrust als Spielzeug zu verniedlichen. Der Gestzgeber hat eine Grenze ziehen müssen (?) und hat diese nicht sehr klar gezogen - aber es gibt Regelungen.
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Gruß, Ingo
 
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Bernhard Roussel d` Alencon
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Re: große Armbrust
Antwort #7 - 06.03.06 um 07:25:37
 
Sicher, es gibt Regelungen, ABER die finde ich undurchsichtig und nicht eindeutig.
Selbst bei uns im Bogenverein haben wir uns von der Nutzung einer Armbrust distanziert und diese auf unserem Platz untersagt. Und wir dürften sie nun (wenn überhaupt) wirklich nutzen, immerhin sind wir ein Bogensportverein und Mitglied des DSB und DSFB.
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Euer Bernhard Roussel d´Alencon ( Karsten Sommer )
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